Formblatt 216: Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
Formblatt 216 listet abschließend, was mit dem Angebot abzugeben ist und was erst auf Verlangen – als Checkliste gelesen, mit den Folgen bei Lücken.
Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 · Geprüft am 29.08.2026
- Wer füllt aus?
- Die Vergabestelle. Sie füllen nichts aus und reichen das Blatt nicht ein – es verbleibt bei Ihnen.
- Mit dem Angebot?
- Das Formblatt selbst nicht – aber alle unter Nr. 1 angekreuzten Unterlagen müssen dem Angebot beiliegen.
- Frist
- Unterlagen aus Nr. 2 erst auf Verlangen; eine Nachforderungsfrist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten (§ 16a VOB/A).
- Bei Lücken
- Ist die Nachforderung in 211 Nr. 3.3 ausgeschlossen, führt eine fehlende Unterlage aus Nr. 1 zum Angebotsausschluss (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A)
- Quelle
- VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 · Teil 2 Vergabeunterlagen, fib-bund.de
Das Wichtigste in Kürze
Formblatt 216 ist die „Ergänzung der Aufforderung zur Angebotsabgabe“ und die wichtigste Seite der Vergabeunterlagen für Ihre Abgabe: Die Vergabestelle kreuzt darin an, welche Erklärungen, Angaben und Nachweise Sie mit dem Angebot einreichen müssen (Nr. 1) und welche erst auf gesondertes Verlangen fällig werden (Nr. 2). Damit setzt sie § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A um, wonach alle geforderten Unterlagen an zentraler Stelle abschließend anzugeben sind. Sie füllen das Formblatt nicht aus und reichen es nicht ein – es verbleibt bei Ihnen.
Vorangekreuzt sind nur das Angebotsschreiben und das Leistungsverzeichnis mit Preisen; alles andere – 221/222, 233, 234, 235, 248, PQ-Nummer oder Eigenerklärung 124 – hängt vom Kästchen ab. Die Freizeilen sind kein Beiwerk: Dort trägt die Vergabestelle ein, was sie individuell verlangt. Wer Nr. 1 vollständig abarbeitet und Nr. 2 vorbereitet hat, erlebt bei der Nachforderung keine Überraschung.
Formblatt 216, Feld für Feld

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- 1Kopf — Vergabenummer, Datum, Baumaßnahme, Leistung – ausgefüllt von der Vergabestelle
- 21.1 Formblätter mit dem Angebot — Angebotsschreiben (vorangekreuzt), 221 oder 222, 224, 233, 234, 235, 248, Vertragsformular Instandhaltung, zwei Freizeilen
- 31.2 Unternehmensbezogene Unterlagen — PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Eigenerklärung 124 oder EEE
- 41.3 Leistungsbezogene Unterlagen — Leistungsverzeichnis mit Preisen (vorangekreuzt), Produktangaben in benannten Positionen
- 51.4 Sonstige Unterlagen — Nachweise zu Mindestanforderungen wie Datenblätter oder Muster
- 62.1 Formblätter auf Verlangen — 126 Sicherheitsauskunft, 236 Verpflichtungserklärung, 223 Aufgliederung der Einheitspreise
- 72.2 Bestätigungen der Eigenerklärungen — Referenznachweise, Beschäftigtenzahlen nach Lohngruppen, Gewerbeanmeldung und Registerauszüge, Insolvenzplan, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Sozialkasse, Finanzamt und Berufsgenossenschaft, Freistellungsbescheinigung § 48b EStG
- 82.3 Produktdatenblätter benannter Fabrikate; 2.4 Urkalkulation (wird zur Preisprüfung geöffnet und wieder verschlossen)
- 9Keine Unterschriftszeile – das Formblatt wird nicht eingereicht
Die häufigsten Fragen
Wann müssen Sie Formblatt 216 abgeben?
Die Vergabestelle legt 216 der Aufforderung 211 als Anlage A bei – „Anlagen, die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind“. Das Kästchen ist in 211 nicht vorangekreuzt; in Nr. 3.1 („mit dem Angebot einzureichen“) und Nr. 3.4 („auf gesondertes Verlangen“) kann sie auf das Verzeichnis verweisen oder die Unterlagen direkt eintragen. 211 EU und 211 VS verwenden dieselben Verweise. Nr. 1 gliedert sich in Formblätter (1.1), unternehmensbezogene (1.2), leistungsbezogene (1.3) und sonstige Unterlagen (1.4); Nr. 2 ebenso für die Unterlagen auf Verlangen – dort stehen 126, 236, 223, die Bestätigungen zu den Eigenerklärungen (Referenzen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Registerauszüge, § 48b EStG, Berufsgenossenschaft), Produktdatenblätter und die Urkalkulation.
Für die meisten Formblätter unter 1.1 gilt „bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot“; bei 224, 233, 234 und 235 nur für die Hauptangebote, in denen der Sachverhalt vorkommt. Ob nachgefordert wird, steht nicht in 216, sondern in 211 Nr. 3.3.
Was passiert, wenn Formblatt 216 fehlt oder falsch ist?
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A verlangt, dass Angebote die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Hat die Vergabestelle in 211 Nr. 3.3 die Nachforderung ausgeschlossen (§ 16a Abs. 3), ist ein Angebot ohne die unter Nr. 1 geforderten Unterlagen auszuschließen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3). Sonst muss sie bei den Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene und fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachfordern (§ 16a Abs. 1) – aber nur solche, die mit dem Angebot vorzulegen waren; die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten, danach Ausschluss (§ 16a Abs. 4 und 5).
Fehlende Preisangaben werden grundsätzlich nicht nachgefordert; nur bei unwesentlichen Positionen, die Wettbewerb und Rangfolge nicht berühren, darf ergänzt werden (§ 16a Abs. 2). Die Unterlagen unter Nr. 2 sind vorbehaltene Nachweise: Wer sie nach Anforderung nicht in der nach dem Kalender bestimmten Frist vorlegt, wird ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4). Das VHB Bayern geht in seinen Richtlinien zu 211 Nr. 3 weiter und sieht bei fehlenden leistungsbezogenen Unterlagen den Ausschluss ohne Nachforderung vor – eine Verwaltungsauffassung, die vom Wortlaut des § 16a abweicht.
Worauf Sie achten müssen
- 216 als einzureichende Unterlage behandeln. Es bleibt bei Ihnen; was abzugeben ist, steht in Nr. 1.
- Nr. 1 und Nr. 2 verwechseln. Was unter Nr. 2 steht, kommt erst auf Anforderung – aber dann in der gesetzten Frist, sonst Ausschluss. Bescheinigungen von Finanzamt, Sozialkasse und Berufsgenossenschaft lassen sich vorab beschaffen.
- Nur die vorangekreuzten Zeilen lesen. Die Freizeilen enthalten das, was die Vergabestelle individuell verlangt – Produktangaben, Datenblätter, Muster.
- Bei mehreren Hauptangeboten die Klammer übersehen: Angebotsschreiben, 221/222 und 248 je Hauptangebot.
- Auf die Nachforderung vertrauen. Sie gilt nur für Unterlagen aus Nr. 1, nur wenn 211 Nr. 3.3 sie nicht ausschließt, und nie für fehlende Preise.
Kann ich mir die Abtipperei sparen?
brixl liest Formblatt 216 aus den Vergabeunterlagen und macht daraus Ihre Abgabe-Checkliste: was mit dem Angebot muss, was auf Verlangen kommt, was die Vergabestelle in die Freizeilen geschrieben hat – und welche der Formblätter brixl aus Ihrem Firmenprofil schon vorausgefüllt hat. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob Formblatt 216 überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.
Muss ich Formblatt 216 mit dem Angebot zurückschicken?
Nein. Es ist eine Anlage, die beim Bieter verbleibt. Sie arbeiten die unter Nr. 1 angekreuzten Unterlagen ab und legen sie dem Angebot bei; die unter Nr. 2 halten Sie für die Anforderung bereit.
Werden fehlende Unterlagen aus Nr. 1 nachgefordert?
Nur wenn die Vergabestelle die Nachforderung nicht in 211 Nr. 3.3 ausgeschlossen hat, nur bei Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen, und nur für Unterlagen, die mit dem Angebot vorzulegen waren (§ 16a VOB/A). Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten. Fehlende Preise werden grundsätzlich nicht nachgefordert.
Was ist der Unterschied zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen?
Unternehmensbezogen sind Eignungsangaben über Ihren Betrieb – Eigenerklärung 124, PQ-Nummer, Bescheinigungen. Leistungsbezogen sind Angaben zur angebotenen Leistung – das bepreiste Leistungsverzeichnis, Produktangaben, Datenblätter. § 16a VOB/A behandelt beide bei der Nachforderung; das VHB Bayern sieht bei leistungsbezogenen Unterlagen den Ausschluss vor.
Welche Varianten gibt es?
Amtliche Quellen
- RichtlinieVHB Bund 2017, Lesefassung Stand 2023 (BMWSB / fib-bund.de)
- Amtliches FormblattVHB Bund 2017, Teil 2 Vergabeunterlagen – Formblätter als PDF (ZIP, fib-bund.de)
- RichtlinieVHB Bayern, Ausgabe Oktober 2019 (fortgeschrieben bis Juli 2026), Gesamt-PDF
- RechtsgrundlageVOB/A 2019, Abschnitte 1–3 (nichtamtliche Fassung, fib-bund.de)
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