Formblatt 225 / 225a: Stoffpreisgleitklausel
Stoffpreisgleitklausel 225 und 225a: wie Basiswerte und Index die Vergütung fortschreiben, was Sie in 225a eintragen und warum ein leeres Feld ausschließt.
Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 – 225 Stand 2023, 225a Stand 2022/2023 · Geprüft am 29.08.2026
Formblatt 225 / 225a kurz erklärt
Formblatt 225 ist die vertragliche Stoffpreisgleitklausel des VHB Bund: ein Verzeichnis der Stoffe, für die Preisänderungen zusätzlich zum Angebotspreis vergütet oder abgezogen werden, plus der Klauseltext mit Bagatellgrenze, Selbstbeteiligung und Abrechnung. Der Auftraggeber setzt je Stoff einen Basiswert 1 fest; er wird über die Erzeugerpreisindizes des Statistischen Bundesamts zum Monat der Angebotseröffnung (Basiswert 2) und zum Monat des Einbaus (Basiswert 3) fortgeschrieben. In 225 tragen Sie nichts ein – es liegt bei und wird Vertragsbestandteil. Formblatt 225a „ohne Basiswert 1“ ist die Alternative, wenn kein belastbarer Marktpreis ermittelbar ist: Dort geben Sie je GP-Nummer Ihren kalkulierten Stoffpreis ohne AGK, BGK und Wagnis/Gewinn an – er wird unmittelbar Basiswert 2. Diese Angabe ist Pflicht mit dem Angebot und wird nicht nachgefordert; ein leeres Feld führt zum Ausschluss. Die Sonderregeln der Ukraine-Erlasse sind seit Juli 2023 aufgehoben, 225a bleibt nutzbar.
Wann müssen Sie Formblatt 225 / 225a abgeben?
225 wird vom Auftraggeber beigelegt, nicht von Ihnen beigebracht: In der Aufforderung 211 steht es unter B „Anlagen, die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden“. Die Richtlinien zu 225 Nr. 2.1 verpflichten die Vergabestelle zur Klausel, wenn ein Stoff Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt ist, zwischen Angebotsabgabe und Fertigstellung mindestens zehn Monate liegen (im begründeten Ausnahmefall sechs) und der Stoffkostenanteil mindestens ein Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt. Für Stahl verweist Formblatt 214 Nr. 3 ausdrücklich auf die Gleitklausel in 225. 225a ist dagegen eine Bieterangabe: Nach dem Erlass des BMWSB vom 20.06.2023 wird es in 211 unter C angekreuzt und in Formblatt 216 Nr. 1.1 als „225a – Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1 (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot)“ geführt. Ab dem 1. Juli 2023 gilt wieder das Regelverfahren der Richtlinie 225; 225a darf weiter verwendet werden, wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelbar ist.
Was Sie in Formblatt 225 / 225a eintragen
- 225: Kopf Vergabenummer, Datum, Baumaßnahme, Leistung – kein Bieterfeld
- 225: Verzeichnis mit Spalten Stoffe, Verwendung bei OZ, GP-Nummer (Güterverzeichnis, Genesis-Online 61241-0004), Basiswert 1 je Abrechnungseinheit zum Monat der Versendung der Unterlagen, Abrechnungszeitpunkt/-einheit – alles vom Auftraggeber
- 225a: Kopf zusätzlich „Name Bieter“; Spalten 1, 2, 3 und 5 vom Auftraggeber
- 225a Spalte 4: „Stoffpreis ohne AGK, BGK und W+G“ je GP-Nummer – vom Bieter anzugeben, wird Basiswert 2
- Klausel Nr. 2.1: prüfbare Aufzeichnungen über Menge und Zeitpunkt von Einbau, Lieferung oder Verwendung
- Klausel Nr. 2.3: Bagatellgrenze – Vergütung erst, wenn die Aufwendungen mehr als 2 v. H. der Abrechnungssumme der Gleit-Positionen betragen
- Klausel Nr. 2.4/2.5: Selbstbeteiligung 10 v. H. der Mehraufwendungen, mindestens der Bagatellbetrag; bei Preissenkungen entsprechende Absetzung mit 10 v. H. Einbehalt
- Klausel Nr. 3: Basiswert 2 = Basiswert 1 × Index Eröffnung / Index Versand; Basiswert 3 = Basiswert 2 × Index Abrechnungszeitpunkt / Index Eröffnung; Mehr-/Minderaufwendung je OZ = (Basiswert 3 − Basiswert 2) × Menge
- Klausel Nr. 4: bei Nachunternehmern nur gegen Nachweis der tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen
Was passiert, wenn Formblatt 225 / 225a fehlt oder falsch ist?
Bei 225 gibt es nichts, was fehlen könnte – alle Werte setzt der Auftraggeber. Bei 225a ist das Risiko hoch und ausdrücklich geregelt: Das Hinweisblatt des BMWSB sagt, die Stoffpreisanteile sind zu jeder GP-Nummer bei Angebotsabgabe anzugeben, diese Angaben werden nicht nachgefordert, und Angebote, bei denen der Stoffpreisanteil in Spalte 4 zu einer oder mehreren GP-Nummern fehlt, werden von der Wertung ausgeschlossen. Der Erlass lässt die Vergabestelle in 211 „teilweise nachgefordert – Unterlagen mit Ausnahme von Formblatt 225a“ ankreuzen. Zusätzlich prüft sie, ob Ihr eingetragener Stoffpreis wirtschaftlich ist; weicht er erheblich von den Stoffpreisen anderer Bieter ab, folgt eine Angebotsaufklärung. Das VHB Bayern formuliert es in den Richtlinien zu 225 und 225a Nr. 10 knapper: „Fehlen die Basiswerte, erfolgt unmittelbar der Ausschluss des Bieters.“ In der Ausführung gilt für beide Fassungen: Ohne prüfbare Aufzeichnungen über Menge und Zeitpunkt des Einbaus gibt es keine Erstattung, und bei Weitergabe an Nachunternehmer müssen Sie nachweisen, dass die Mehraufwendungen tatsächlich entstanden sind.
Worauf Sie achten müssen
- 225a: Spalte 4 bei einer GP-Nummer leer lassen – Ausschluss, keine Nachforderung.
- 225a: den Einheitspreis der Position statt des reinen Stoffkostenanteils ohne AGK, BGK und Wagnis/Gewinn eintragen.
- 225a: einen Stoffpreis eintragen, der weit von den Marktpreisen abweicht – der Erlass sieht dann die Angebotsaufklärung vor.
- Erwarten, dass tatsächlich gezahlte Einkaufspreise erstattet werden. Maßgebend ist allein die statistische Indexentwicklung; Bagatellgrenze und Selbstbeteiligung gehören in die Kalkulation.
- Keine Aufzeichnungen über Einbaumengen und -zeitpunkte führen. Ohne sie ist nichts abrechenbar.
Formblatt 225 / 225a nie wieder von Hand suchen
brixl erkennt, ob eine Ausschreibung 225 (nur anerkennen) oder 225a (Stoffpreise eintragen, Pflicht, keine Nachforderung) beilegt, zeigt die GP-Nummern und Positionen, und erinnert Sie vor der Abgabe an jede noch leere Spalte 4.
brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Portalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Zu jeder Ausschreibung sehen Sie, welche Formblätter gefordert sind, mit Verweis auf die Stelle in den Vergabeunterlagen — und Ihre Firmenangaben stehen schon drin.
Formblatt 225 / 225a nach Bundesland
| Vergabehandbuch | Besonderheit | Formular |
|---|---|---|
| Bund | 225 (Stand 2023) und 225a (Stand 2022/2023) als Einzel-PDFs; Richtlinien zu 225 Stand 2023 nach Einstellung der Fachserie 17 Reihe 2 – Index jetzt über Genesis-Online 61241-0004. Erlass vom 20.06.2023 hebt die Sonderregeln der Erlasse vom 25.03., 22.06. und 06.12.2022 auf. | Öffnen |
| Bayern | 225a im Juli 2023 in das VHB Bayern aufgenommen (Stand April 2023); „Richtlinien zu 225 und 225a“ mit eigener Nr. 10: verwendbar, wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelbar ist; fehlende Basiswerte führen unmittelbar zum Ausschluss; Lieferantenangaben und Basiswert 1 sind im Vergabevermerk zu dokumentieren. | Öffnen |
Amtliche Quellen
- Amtliches FormblattFormblatt 225 Stoffpreisgleitklausel – Einheitliche Fassung (BMWSB, 20.06.2023)
- Amtliches FormblattFormblatt 225a Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1 (BMWSB, 20.06.2023)
- RichtlinieErlass BMWSB BII6-70437/9#4 vom 20.06.2023 – Aufhebung der Sonderregelungen bei Stoffpreissteigerungen
- RichtlinieHinweis BMWSB vom 20.06.2023 zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel nach Formblatt 225a
- RichtlinieVHB Bund 2017, Lesefassung Stand 2023 (BMWSB / fib-bund.de)
- RichtlinieVHB Bayern, Ausgabe Oktober 2019 (fortgeschrieben bis Juli 2026), Gesamt-PDF
Verbindlich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung — nicht der Download hier.
Häufige Fragen
Muss ich in Formblatt 225 etwas eintragen?
Nein. Stoffe, Positionen, GP-Nummer, Basiswert 1 und Abrechnungszeitpunkt setzt der Auftraggeber; das Formblatt wird mit dem Angebot Vertragsbestandteil. Eintragungen verlangt nur die Variante 225a.
Was ist der Unterschied zwischen 225 und 225a?
In 225 gibt der Auftraggeber den Basiswert 1 vor, aus dem Basiswert 2 und 3 fortgeschrieben werden. In 225a fehlt dieser Basiswert; stattdessen geben Sie Ihren kalkulierten Stoffpreis ohne AGK, BGK und Wagnis/Gewinn an, der direkt Basiswert 2 wird. 225a wurde 2022 eingeführt und bleibt nutzbar, wenn kein belastbarer Marktpreis ermittelbar ist.
Bekomme ich meine tatsächlichen Mehrkosten erstattet?
Nicht die gezahlten Einkaufspreise, sondern die Differenz nach dem Erzeugerpreisindex, abzüglich einer Selbstbeteiligung von 10 v. H. und erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 2 v. H. der Abrechnungssumme der betroffenen Positionen. Preissenkungen müssen Sie entsprechend absetzen.
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- Das Formular 513 EU · Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des TVgG NRW
- Die KEV-Vordrucke · Kommunale Einheitliche Vordrucke (KVHB-Bau)
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