Formblatt 226: Mindestanforderungen an Nebenangebote
Formblatt 226 legt fest, wofür Nebenangebote zugelassen sind und welche Mindestanforderungen gelten – was Sie beachten müssen, was zum Ausschluss führt.
Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 · Geprüft am 29.08.2026
- Wer füllt aus?
- Der Auftraggeber – 226 ist eine Ergänzung der Angebotsaufforderung, kein Bieterformular
- Mit dem Angebot?
- Nein – die Anlage verbleibt beim Bieter und ist im Verfahren zu beachten
- Ihre Nebenangebote
- Auf besonderer Anlage, deutlich gekennzeichnet; Anzahl im Angebotsschreiben 213 Nr. 3
- Ausschlussrisiko
- Nebenangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen oder die Erfüllung nicht mit dem Angebot nachweisen, werden ausgeschlossen (212 Nr. 4.4)
- Quelle
- VHB Bund, Ausgabe 2017 – Anlage A zu 211 EU/211 VS; § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A (fib-bund.de)
Das Wichtigste in Kürze
Formblatt 226 heißt im VHB Bund „Mindestanforderungen an Nebenangebote“ und ist eine Ergänzung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, die der Auftraggeber ausfüllt – kein Bieterformular. In einer Tabelle legt die Vergabestelle fest, für welche Vertragsbedingungen, Positionen, Fachlose oder die Gesamtleistung Nebenangebote zugelassen sind und welche Mindestanforderungen sie erfüllen müssen. In EU-Verfahren ist das Pflicht: Ohne Angabe in der Bekanntmachung sind keine Nebenangebote zugelassen, und die Mindestanforderungen sind festzulegen (§ 8 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A).
Für Sie als Bieter ist 226 die Messlatte: Ein Nebenangebot muss die Mindestanforderungen erfüllen und die Erfüllung mit dem Angebot nachweisen, die Leistung eindeutig beschreiben, die LV-Gliederung beibehalten und betroffene Positionen nach Mengen und Einzelpreisen aufgliedern – sonst wird es ausgeschlossen. Die Zahl der Nebenangebote tragen Sie im Angebotsschreiben 213 unter Nr. 3 ein und reichen jedes auf besonderer Anlage, deutlich gekennzeichnet, ein.
Formblatt 226, Feld für Feld

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- 1Kopf — Vergabenummer, Baumaßnahme, Leistung – vom Auftraggeber
- 2Linke Tabellenhälfte „Für folgende Vertragsbedingungen und Teilleistungen (Positionen)/Fachlose (Gewerke)/Gesamtleistung sind Nebenangebote zugelassen“: Zuschlagskriterien, LV, Los, Titel, Pos., Bezeichnung
- 3Rechte Tabellenhälfte „Nebenangebote müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen“: Anforderung LV
- 4Keine Bieterfelder, keine Unterschrift; einseitig
- 5Ihre Angaben stehen im Angebotsschreiben 213 — Nr. 3 Anzahl der Nebenangebote, Anlagen-Kästchen „Nebenangebot(e)“, Nr. 4 Preisnachlass für Haupt- und alle Nebenangebote, Nr. 8 Erklärung, dass bei mehreren Nebenangeboten auch deren Kumulation angeboten ist
Die häufigsten Fragen
Wann müssen Sie Formblatt 226 abgeben?
Ob Nebenangebote zugelassen sind, kreuzt der Auftraggeber in 211 bzw. 211 EU unter Nr. 6 an: nicht zugelassen (6.1) oder zugelassen (6.2) – für die gesamte Leistung, nur für genannte Bereiche, mit Ausnahmen, oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot; Nebenangebote, die nur Preisnachlässe mit Bedingungen enthalten, sind ausgenommen. 226 liegt in EU- und VS-Verfahren als Anlage A bei („beim Bieter verbleibend, im Verfahren zu beachten“); das nationale Formblatt 211 nennt es nicht, dort gelten die Teilnahmebedingungen 212 Nr. 4 („soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind“). Die Richtlinien zu 111 Nr. 4: Unterhalb der EU-Schwelle sind Nebenangebote in der Regel zuzulassen; darüber ist die Zulassung in der Bekanntmachung anzugeben und sind Einreichungsart und Mindestanforderungen in den Unterlagen zu nennen – auch wenn der Preis einziges Zuschlagskriterium ist, damit kein qualitativ schlechteres Angebot nur wegen eines kleinen Preisvorteils gewinnt. Sie reichen 226 nicht ein; Sie richten Ihre Nebenangebote daran aus.
Was passiert, wenn Formblatt 226 fehlt oder falsch ist?
Teilnahmebedingungen 212 Nr. 4.1: Mindestanforderungen müssen erfüllt sein, im Übrigen muss das Nebenangebot qualitativ und quantitativ gleichwertig sein – beides ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Nr. 4.2: Leistung eindeutig und erschöpfend beschreiben, LV-Gliederung beibehalten, alle erforderlichen Leistungen umfassen. Nr. 4.3: Positionen, die vom Nebenangebot berührt werden, nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufgliedern, auch bei Pauschalpreis.
Nr. 4.4: Nebenangebote, die Nr. 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden ausgeschlossen. Richtlinien zu 321 Nr. 2.3: Ein Nebenangebot ist auszuschließen, wenn es nicht zugelassen ist oder den Mindestanforderungen nicht entspricht; Nr. 3.2: Angebote, die den Anforderungen nicht genügen, sind auszuschließen. Das Absageschreiben 334 (EU) nennt als Gründe „nicht zugelassen“, „formale Anforderungen nicht erfüllt“, „Mindestanforderungen nicht erfüllt“; das nationale 332 statt Letzterem „nicht gleichwertig“.
Ausdrücklich kein Ausschlussgrund: ein Nebenangebot, das nicht an der vorgesehenen Stelle im Angebotsschreiben aufgeführt ist – ein Formfehler, sagt Nr. 2.3, aber keiner, der ausschließt. Und: Wer nur die reduzierten Mindestanforderungen erfüllt, kann in der Wertung des technischen Werts bis zu 20 % Punkte verlieren (Hinweise zu 227 Nr. 4.2).
Worauf Sie achten müssen
- 226 ausfüllen und einreichen. Es ist eine Auftraggeber-Anlage; Sie beachten es beim Erstellen Ihrer Nebenangebote.
- Ein Nebenangebot abgeben, obwohl 211 Nr. 6.1 „nicht zugelassen“ angekreuzt ist oder – im EU-Verfahren – die Angabe fehlt. Folge: Ausschluss des Nebenangebots.
- Die Erfüllung der Mindestanforderungen nicht mit dem Angebot nachweisen. Der Nachweis gehört in die Abgabe, nicht in die Aufklärung.
- Die LV-Gliederung aufgeben oder die berührten Positionen nicht nach Mengen und Einzelpreisen aufgliedern – auch bei Pauschalpreis Pflicht.
- Ein Nebenangebot ohne Hauptangebot abgeben, wenn „nur in Verbindung mit einem Hauptangebot“ angekreuzt ist.
Kann ich mir die Abtipperei sparen?
brixl zeigt Ihnen aus 211 Nr. 6 und 226, ob und wofür Nebenangebote zugelassen sind und welche Mindestanforderungen gelten – bevor Sie Kalkulationszeit in einen Alternativvorschlag stecken, der ausgeschlossen würde. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob Formblatt 226 überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.
Muss ich Formblatt 226 mit dem Angebot abgeben?
Nein. Es ist eine Anlage des Auftraggebers, die bei Ihnen verbleibt. Ihr Nebenangebot geben Sie auf besonderer Anlage ab, deutlich gekennzeichnet, und tragen die Anzahl im Angebotsschreiben 213 Nr. 3 ein (§ 13 Abs. 3 VOB/A).
Sind Nebenangebote zugelassen, wenn die Vergabeunterlagen nichts dazu sagen?
Unterhalb der EU-Schwelle ja – § 16d Abs. 3 VOB/A: Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie nicht zugelassen. In EU-Verfahren nein – § 8 EU Abs. 2 Nr. 3: Fehlt eine Angabe in der Bekanntmachung, sind keine Nebenangebote zugelassen.
Was passiert, wenn ich vergesse, das Nebenangebot im Angebotsschreiben aufzuführen?
Nach den Richtlinien zu 321 Nr. 2.3 darf es deswegen nicht ausgeschlossen werden – der Formfehler ist kein Ausschlussgrund. Ausgeschlossen wird ein Nebenangebot nur, wenn es nicht zugelassen ist, die Mindestanforderungen oder die Gleichwertigkeit nicht erfüllt oder den formalen Anforderungen der Teilnahmebedingungen 212 Nr. 4 nicht genügt.
Welche Varianten gibt es?
Amtliche Quellen
- RichtlinieVHB Bund 2017, Lesefassung Stand 2023 (BMWSB / fib-bund.de)
- Amtliches FormblattVHB Bund 2017, Teil 2 Vergabeunterlagen – Formblätter als PDF (ZIP, fib-bund.de)
- Rechtsgrundlage§ 8 EU VOB/A – Vergabeunterlagen (Abs. 2 Nr. 3 Nebenangebote)
- Rechtsgrundlage§ 13 VOB/A – Form und Inhalt der Angebote (Abs. 3 Nebenangebote auf besonderer Anlage)
- RichtlinieVHB Bayern, Ausgabe Oktober 2019 (fortgeschrieben bis Juli 2026), Gesamt-PDF
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