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Formblatt 215 (ZVB): Diese Nummer gibt es im VHB Bund nicht mehr

Ein Formblatt 215 existiert im VHB Bund 2017 nicht. Wo die ZVB-Themen – Zahlung, Sicherheiten, Fristen, Rechnungen – heute stehen und was Bieter prüfen müssen.

Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 (Befund: kein Formblatt 215) · Geprüft am 31.08.2026

AUF EINEN BLICK
System
VHB Bund
Fassung
VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 (Befund: kein Formblatt 215)
Geprüft
31.08.2026

Das Wichtigste in Kürze

Wer nach „Formblatt 215“ oder „ZVB Bau“ sucht, sucht eine Nummer, die es im aktuellen VHB Bund nicht gibt: Weder die Lesefassung 2023 noch die offizielle Formblatt-Liste enthalten ein Formblatt 215 – Teil 2 läuft von 211 bis 216 und weiter mit 221 ff. Die Nummer stammt aus einer früheren VHB-Systematik; ein stehengebliebener Alt-Verweis („214 4 und 5, 215 2“ bei den Richtlinien zu 246) zeigt noch, dass die alte 215 Nr. 2 Sicherheitsleistungen regelte. Die Themen, die Bieter unter ZVB suchen – Zahlungen, Sicherheitsleistung, Fristen, Rechnungen –, stehen heute für Bauleistungen im Formblatt 214 „Besondere Vertragsbedingungen“.

Das einzige Formblatt mit dem Titel „Zusätzliche Vertragsbedingungen“ im VHB Bund ist 635 – und das gilt für Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/B, nicht für Bau. Auch das VHB Bayern kennt kein 215; dort übernehmen 214.H, 214.StB und 214.LE dieselbe Funktion.

Was Sie in die ZVB eintragen

Abtipperei sparen

In brixl liegen Ihre Firmen- und Angebotsdaten zentral – wiederkehrende Formblatt-Angaben übernehmen Sie, statt sie neu zu tippen.

  1. Kein aktuelles FormblattDie ZVB-Themen für Bauleistungen stehen im Formblatt 214 (Fristen, Vertragsstrafen, Zahlung, Sicherheiten, Bürgschaften)
  2. Formblatt 635 „Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen“ gilt nur für Liefer-/Dienstleistungen nach VOL/B (UVgO)
  3. VHB Bayern214.H / 214.StB / 214.LE statt ZVB; im Straßenbau zusätzlich 4510.StB (Bauabrechnung, GAEB/OKSTRA)
  4. Alt-Verweis in den Richtlinien zu 246„Sicherheitsleistungen (§ 9c) → 214 4 und 5, 215 2“ – Beleg der früheren Nummerierung

Die häufigsten Fragen

Wann müssen Sie die ZVB abgeben?

Für Ihre Praxis heißt das: Suchen Sie in den Vergabeunterlagen nicht nach einem Formblatt 215, sondern nach dem Formblatt 214 (Anlage B der Aufforderung 211) – dort stehen die VOB/B-ergänzenden Vertragsbedingungen, die Sie einpreisen müssen. Die Verlängerung der Schlusszahlungsfrist über die 30 Tage der VOB/B hinaus ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B nur wirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde – genau diese ausdrückliche Vereinbarung trifft die Vergabestelle in 214 Nr. 3 (höchstens 60 Tage). Auch die verbreitete Erinnerung „Rechnungen 6-fach einreichen“ stammt aus alten ZVB: In den aktuellen Handbüchern findet sich keine Sechsfach-Regel mehr; das VHB Bayern (214.LE Nr. 6.2) verlangt standardmäßig dreifache Einreichung mit eintragbarer Abweichung.

Im bayerischen Straßen- und Brückenbau ergänzt 4510.StB („Ergänzung Zusätzliche Vertragsbedingungen – Vereinbarung zur Bauabrechnung“) die Datenübergabe nach GAEB und OKSTRA.

Was passiert, wenn die ZVB fehlt oder falsch ist?

Ein Ausschluss wegen eines „fehlenden Formblatts 215“ ist ausgeschlossen – es gibt nichts einzureichen. Das Risiko liegt woanders: ZVB und BVB werden vom Auftraggeber vorgegeben; wer sie streicht oder abändert, nimmt unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen vor, und solche Angebote sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zwingend auszuschließen. Wer die Bedingungen ignoriert statt einzupreisen, zahlt im Vertrag: Die Schlusszahlungsfrist kann auf bis zu 60 Tage verlängert sein; die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus – der Vorbehalt muss binnen 28 Tagen erklärt und binnen weiterer 28 Tage prüfbar begründet werden (§ 16 Abs. 3 VOB/B).

Ab 250.000 Euro netto sind 5 % Vertragserfüllungs- und 3 % Mängelansprüchesicherheit zu stellen, Bürgschaften nur auf den Formblättern des Auftraggebers – eine Bürgschaft auf erstes Anfordern darf er nicht verlangen (§ 17 Abs. 4 VOB/B).

Worauf Sie achten müssen

  • In aktuellen Vergabeunterlagen nach einem Formblatt 215 suchen – die Inhalte stehen im 214; wer sie dort nicht liest, verpasst Zahlungsfristen und Sicherheiten.
  • „Rechnungen 6-fach“ als geltende Pflicht ansetzen: Aktuell verlangt kein geprüftes Handbuch sechsfache Einreichung; Bayern (214.LE) fordert dreifach mit eintragbarer Abweichung.
  • Die 635 (VOL/B) mit Bau-ZVB verwechseln – sie gilt für Liefer- und Dienstleistungen.
  • ZVB/BVB abändern statt einpreisen – zwingender Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A.

Kann ich mir die Abtipperei sparen?

brixl erkennt in Ihren Vergabeunterlagen automatisch, wo die Vertragsbedingungen tatsächlich stehen – ob 214, Landes-Variante oder alte ZVB-Nummerierung – und legt Ihnen die kalkulationsrelevanten Klauseln nebeneinander. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob die ZVB überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.

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Warum finde ich das Formblatt 215 nirgends zum Download?

Weil es im VHB Bund 2017 nicht existiert. Die Nummer stammt aus einer früheren VHB-Ausgabe; die ZVB-Inhalte für Bauleistungen stehen heute im Formblatt 214 Besondere Vertragsbedingungen.

Wo stehen heute die Regeln zu Zahlung und Sicherheitsleistung?

Im Formblatt 214: Nr. 3 Schlusszahlungsfrist (bis 60 Tage), Nr. 4 und 5 Sicherheiten (5 %/3 %), Nr. 6 Bürgschaftsformblätter – ergänzt durch §§ 16 und 17 VOB/B.

Gibt es ZVB überhaupt noch?

Als Titel ja – im VHB Bund nur beim Formblatt 635 für Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/B, und in Bayern als „Ergänzung Zusätzliche Vertragsbedingungen“ 4510.StB für die Bauabrechnung im Straßen- und Brückenbau.

Welche Varianten gibt es?

Bund: Kein Formblatt 215 in Lesefassung 2023 und Formblatt-Liste; ZVB-Themen im Formblatt 214, ZVB als Titel nur bei 635 (VOL/B). Quelle
Bayern: Kein Formblatt 215; Funktion bei 214.H/214.StB/214.LE, im Straßenbau ergänzt um 4510.StB (Vereinbarung zur Bauabrechnung, GAEB-/OKSTRA-Datenübergabe). Quelle

Amtliche Quellen

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