Formblatt 215 (ZVB): Diese Nummer gibt es im VHB Bund nicht mehr
Ein Formblatt 215 existiert im VHB Bund 2017 nicht. Wo die ZVB-Themen – Zahlung, Sicherheiten, Fristen, Rechnungen – heute stehen und was Bieter prüfen müssen.
Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 (Befund: kein Formblatt 215) · Geprüft am 31.08.2026
- System
- VHB Bund
- Fassung
- VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 (Befund: kein Formblatt 215)
- Geprüft
- 31.08.2026
Das Wichtigste in Kürze
Wer nach „Formblatt 215“ oder „ZVB Bau“ sucht, sucht eine Nummer, die es im aktuellen VHB Bund nicht gibt: Weder die Lesefassung 2023 noch die offizielle Formblatt-Liste enthalten ein Formblatt 215 – Teil 2 läuft von 211 bis 216 und weiter mit 221 ff. Die Nummer stammt aus einer früheren VHB-Systematik; ein stehengebliebener Alt-Verweis („214 4 und 5, 215 2“ bei den Richtlinien zu 246) zeigt noch, dass die alte 215 Nr. 2 Sicherheitsleistungen regelte. Die Themen, die Bieter unter ZVB suchen – Zahlungen, Sicherheitsleistung, Fristen, Rechnungen –, stehen heute für Bauleistungen im Formblatt 214 „Besondere Vertragsbedingungen“.
Das einzige Formblatt mit dem Titel „Zusätzliche Vertragsbedingungen“ im VHB Bund ist 635 – und das gilt für Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/B, nicht für Bau. Auch das VHB Bayern kennt kein 215; dort übernehmen 214.H, 214.StB und 214.LE dieselbe Funktion.
Was Sie in die ZVB eintragen
Abtipperei sparen
In brixl liegen Ihre Firmen- und Angebotsdaten zentral – wiederkehrende Formblatt-Angaben übernehmen Sie, statt sie neu zu tippen.
- Kein aktuelles Formblatt — Die ZVB-Themen für Bauleistungen stehen im Formblatt 214 (Fristen, Vertragsstrafen, Zahlung, Sicherheiten, Bürgschaften)
- Formblatt 635 „Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen“ gilt nur für Liefer-/Dienstleistungen nach VOL/B (UVgO)
- VHB Bayern — 214.H / 214.StB / 214.LE statt ZVB; im Straßenbau zusätzlich 4510.StB (Bauabrechnung, GAEB/OKSTRA)
- Alt-Verweis in den Richtlinien zu 246 — „Sicherheitsleistungen (§ 9c) → 214 4 und 5, 215 2“ – Beleg der früheren Nummerierung
Die häufigsten Fragen
Wann müssen Sie die ZVB abgeben?
Für Ihre Praxis heißt das: Suchen Sie in den Vergabeunterlagen nicht nach einem Formblatt 215, sondern nach dem Formblatt 214 (Anlage B der Aufforderung 211) – dort stehen die VOB/B-ergänzenden Vertragsbedingungen, die Sie einpreisen müssen. Die Verlängerung der Schlusszahlungsfrist über die 30 Tage der VOB/B hinaus ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B nur wirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde – genau diese ausdrückliche Vereinbarung trifft die Vergabestelle in 214 Nr. 3 (höchstens 60 Tage). Auch die verbreitete Erinnerung „Rechnungen 6-fach einreichen“ stammt aus alten ZVB: In den aktuellen Handbüchern findet sich keine Sechsfach-Regel mehr; das VHB Bayern (214.LE Nr. 6.2) verlangt standardmäßig dreifache Einreichung mit eintragbarer Abweichung.
Im bayerischen Straßen- und Brückenbau ergänzt 4510.StB („Ergänzung Zusätzliche Vertragsbedingungen – Vereinbarung zur Bauabrechnung“) die Datenübergabe nach GAEB und OKSTRA.
Was passiert, wenn die ZVB fehlt oder falsch ist?
Ein Ausschluss wegen eines „fehlenden Formblatts 215“ ist ausgeschlossen – es gibt nichts einzureichen. Das Risiko liegt woanders: ZVB und BVB werden vom Auftraggeber vorgegeben; wer sie streicht oder abändert, nimmt unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen vor, und solche Angebote sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zwingend auszuschließen. Wer die Bedingungen ignoriert statt einzupreisen, zahlt im Vertrag: Die Schlusszahlungsfrist kann auf bis zu 60 Tage verlängert sein; die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus – der Vorbehalt muss binnen 28 Tagen erklärt und binnen weiterer 28 Tage prüfbar begründet werden (§ 16 Abs. 3 VOB/B).
Ab 250.000 Euro netto sind 5 % Vertragserfüllungs- und 3 % Mängelansprüchesicherheit zu stellen, Bürgschaften nur auf den Formblättern des Auftraggebers – eine Bürgschaft auf erstes Anfordern darf er nicht verlangen (§ 17 Abs. 4 VOB/B).
Worauf Sie achten müssen
- In aktuellen Vergabeunterlagen nach einem Formblatt 215 suchen – die Inhalte stehen im 214; wer sie dort nicht liest, verpasst Zahlungsfristen und Sicherheiten.
- „Rechnungen 6-fach“ als geltende Pflicht ansetzen: Aktuell verlangt kein geprüftes Handbuch sechsfache Einreichung; Bayern (214.LE) fordert dreifach mit eintragbarer Abweichung.
- Die 635 (VOL/B) mit Bau-ZVB verwechseln – sie gilt für Liefer- und Dienstleistungen.
- ZVB/BVB abändern statt einpreisen – zwingender Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A.
Kann ich mir die Abtipperei sparen?
brixl erkennt in Ihren Vergabeunterlagen automatisch, wo die Vertragsbedingungen tatsächlich stehen – ob 214, Landes-Variante oder alte ZVB-Nummerierung – und legt Ihnen die kalkulationsrelevanten Klauseln nebeneinander. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob die ZVB überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.
Warum finde ich das Formblatt 215 nirgends zum Download?
Weil es im VHB Bund 2017 nicht existiert. Die Nummer stammt aus einer früheren VHB-Ausgabe; die ZVB-Inhalte für Bauleistungen stehen heute im Formblatt 214 Besondere Vertragsbedingungen.
Wo stehen heute die Regeln zu Zahlung und Sicherheitsleistung?
Im Formblatt 214: Nr. 3 Schlusszahlungsfrist (bis 60 Tage), Nr. 4 und 5 Sicherheiten (5 %/3 %), Nr. 6 Bürgschaftsformblätter – ergänzt durch §§ 16 und 17 VOB/B.
Gibt es ZVB überhaupt noch?
Als Titel ja – im VHB Bund nur beim Formblatt 635 für Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/B, und in Bayern als „Ergänzung Zusätzliche Vertragsbedingungen“ 4510.StB für die Bauabrechnung im Straßen- und Brückenbau.
Welche Varianten gibt es?
Amtliche Quellen
Hinweis: Diese Seite ist eine redaktionell aufbereitete Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind allein die verlinkten amtlichen Dokumente in ihrer jeweils geltenden Fassung; alle Angaben wurden am 31.08.2026 gegen die Quellen geprüft, eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Beispieldarstellungen enthalten frei erfundene Werte.