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FormblattVHB Bund

Formblatt 313: Niederschrift über die (Er)Öffnung der Angebote

Formblatt 313 protokolliert die Öffnung der Angebote. Was verlesen wird, was Bieter verlangen können und warum seit 2019 meist niemand mehr dabei ist.

Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 · Geprüft am 31.08.2026

AUF EINEN BLICK
Wer füllt aus?
Die Vergabestelle – Schriftführung und Verhandlungsleitung unterschreiben; anwesende Bieter können Einwendungen erheben und mitunterzeichnen (§ 14a Abs. 4 VOB/A)
Mit dem Angebot?
Nein. Die Niederschrift entsteht erst beim (Er)Öffnungstermin nach Ablauf der Angebotsfrist.
Ihr Anspruch
In Ausschreibungsverfahren: Zusendung der „Zusammenstellung der Angebote“ – nach Öffnungstermin unverzüglich an alle, nach Eröffnungstermin auf Antrag
Risiko
Verspätete Angebote werden hier mit Eingangszeit aktenkundig; bei reiner E-Vergabe eingereichte schriftliche Angebote werden wie verspätete behandelt.
Quelle
VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019; § 14, § 14a VOB/A (fib-bund.de)

Das Wichtigste in Kürze

Formblatt 313 ist die Niederschrift über den (Er)Öffnungstermin – die „Submission“. Die Vergabestelle füllt es aus: Zwei Vertreter müssen anwesend sein, Schriftführung und Verhandlungsleitung unterschreiben. Dokumentiert werden Verschluss und Verschlüsselung der Angebote, Beginn und Ende des Termins, die Verlesung und als Anlage die „Zusammenstellung der Angebote“.

Verlesen werden ausschließlich: Name und Anschrift der Bieter, die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose, Preisnachlässe ohne Bedingungen und die Anzahl der Nebenangebote (§ 14a Abs. 3 VOB/A). Fehlende Preise oder Unterschriften werden weder verlesen noch vermerkt. Für Sie ist das Formblatt die Quelle des Submissionsergebnisses: In Ausschreibungsverfahren wird Ihnen die Zusammenstellung der Angebote zugesandt – nach einem Eröffnungstermin auf Antrag, nach einem Öffnungstermin ohne Bieter unverzüglich an alle.

Seit der VOB/A 2019 dürfen Bieter nur noch bei nationalen Ausschreibungen mit zugelassenen schriftlichen Angeboten anwesend sein.

Die Submissionsniederschrift, Feld für Feld

Das amtliche Formblatt im Original

Tippen Sie auf einen Bereich des Formblatts, um die Erklärung zu sehen.

Amtliches Formblatt 313, © VHB – Bund, Ausgabe 2017 · Quelle: fib-bund.de · unverändert wiedergegeben

Abtipperei sparen

In brixl liegen Ihre Firmen- und Angebotsdaten zentral – wiederkehrende Formblatt-Angaben übernehmen Sie, statt sie neu zu tippen.

  1. 1KopfVergabegrundlage (VOB/A, VgV, VSVgV, UVgO), Maßnahmennummer, Maßnahme, Vergabenummer, Leistung, Ablauf der Angebotsfrist
  2. 2Abschnitt I VorbemerkungenVergabeverfahren, zugelassene Angebotsabgabe (Textform, Signatur, schriftlich), Anzahl der aufgeforderten Unternehmen
  3. 3Abschnitt II Terminordnungsgemäßer Verschluss/Verschlüsselung, Beginn und Ende, Anzahl elektronischer und schriftlicher Angebote, Verlesung, Kennzeichnung, Einwendungen anwesender Bieter (nur Abschnitt 1)
  4. 4Unterschriften von Schriftführung und Verhandlungsleitung, alternativ elektronische Signaturen
  5. 5Abschnitt III Nachträgeverspätet eingegangene Angebote mit Eingangszeit und Verschuldensfrage; Übertrag der nachgerechneten Endsummen
  6. 6Anlage „Zusammenstellung der Angebote“Bieter, Angebotssumme, Anzahl Nebenangebote, Preisnachlass in v. H.; nachgetragen die geprüften Summen

Die häufigsten Fragen

Wann müssen Sie die Submissionsniederschrift abgeben?

Die Niederschrift wird bei jeder Angebotsöffnung gefertigt: als Öffnungstermin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist, wenn nur elektronische Angebote zugelassen sind (§ 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A), oder als Eröffnungstermin zum festgelegten Zeitpunkt, wenn schriftliche Angebote zugelassen sind (§ 14a VOB/A). Was Sie verlangen können: In Ausschreibungsverfahren ist Ihnen das Ergebnis mitzuteilen – zugesandt wird ausschließlich die „Zusammenstellung der Angebote“ (Richtlinien zu 313, Nr. 3). Nach § 14 Abs. 6 und § 14 EU Abs. 6 VOB/A stellt der Auftraggeber die verlesenen Angaben unverzüglich elektronisch bereit; Bietern und Bevollmächtigten ist Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge zu gestatten.

Nach § 14a Abs. 7 VOB/A können Sie zusätzlich die nachgerechneten Endbeträge nach der rechnerischen Prüfung beantragen. Nicht mitgeteilt werden dürfen Angaben über den Inhalt der Angebote, den Verfahrensstand und die engere Wahl; veröffentlicht werden darf die Niederschrift nie (§ 14 Abs. 7, § 14a Abs. 8 VOB/A).

Was passiert, wenn die Submissionsniederschrift fehlt oder falsch ist?

Sie können am Formblatt selbst nichts falsch machen – aber riskantes Verhalten wird hier aktenkundig. Verspätet eingegangene Angebote werden in Abschnitt III mit Eingangszeit und Verschuldensfrage vermerkt; ihr Inhalt wird nicht verlesen. Sind nur elektronische Angebote zugelassen, werden trotzdem eingereichte schriftliche Angebote wie verspätete behandelt (Richtlinien zu 313, Nr. 2.2).

Verlesen und protokolliert werden nur Preisnachlässe ohne Bedingungen – das anschließende Prüfformblatt 315 kontrolliert ausdrücklich, ob Nachlässe „im Angebotsschreiben ohne Bedingungen abgegeben, wie in Niederschrift vermerkt“ wurden; Nachlässe an anderer Stelle werden gesondert festgestellt und nicht gewertet. Und wer als Bieter bei einem Eröffnungstermin anwesend ist, kann die Niederschrift als richtig anerkennen oder Einwendungen erheben und mitunterzeichnen (§ 14a Abs. 4 VOB/A) – eine Gelegenheit, Übertragungsfehler sofort zu rügen.

Worauf Sie achten müssen

  • Erwarten, zur Submission eingeladen zu werden: Seit der VOB/A 2019 sind Bieter nur bei nationalen Ausschreibungen mit zugelassenen schriftlichen Angeboten dabei – in allen EU-Verfahren nie.
  • Nach einem Eröffnungstermin auf die automatische Zusendung warten: Dort gibt es das Submissionsergebnis nur auf Antrag.
  • Preisnachlässe mit Bedingungen anbieten und ihre Verlesung erwarten – protokolliert werden nur bedingungslose Nachlässe.
  • Ein schriftliches Angebot einreichen, obwohl nur elektronische zugelassen sind: Es wird wie ein verspätetes behandelt.

Kann ich mir die Abtipperei sparen?

brixl behält nach der Abgabe den Faden: Submissionsergebnis anfordern, nachgerechnete Endbeträge beantragen, Wettbewerberpreise dokumentieren – die Schritte nach § 14 und § 14a VOB/A als Aufgabenliste zu Ihrer Ausschreibung. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob die Submissionsniederschrift überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.

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Bekomme ich das Submissionsergebnis automatisch?

Nach einem Öffnungstermin ohne Bieter ja – unverzüglich an alle Bieter. Nach einem Eröffnungstermin mit Bietern nur auf Antrag. Zugesandt wird jeweils nur die „Zusammenstellung der Angebote“ (Richtlinien zu 313, Nr. 3).

Darf ich als Bieter an der Submission teilnehmen?

Nur noch bei Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen nach Abschnitt 1 der VOB/A, wenn schriftliche Angebote zugelassen sind (§ 14a VOB/A). Bei reiner E-Vergabe und in allen EU-Verfahren findet der Termin ohne Bieter statt.

Was wird bei der Angebotsöffnung verlesen?

Name und Anschrift der Bieter, die Endbeträge der Angebote bzw. Lose, Preisnachlässe ohne Bedingungen und die Anzahl der Nebenangebote – nicht mehr. Fehlende Preise oder Unterschriften werden nicht mitgeteilt.

Welche Varianten gibt es?

Bund: Ein Formblatt 313 mit vier Seiten (Vorbemerkungen, Termin, Nachträge, Zusammenstellung). Ein „Formblatt 3130“ existiert nicht. Quelle
Bayern: Aufgeteilt in 313.0 (Nachtrag/Protokoll), 313.1 (Niederschrift), 313.2 (Zusammenstellung), 313.3 (Lose), 313.4 (Besonderheiten); gilt auch in VHL und VHF Bayern. Daneben 1320 für Teilnahmeanträge. Quelle

Amtliche Quellen

Hinweis: Diese Seite ist eine redaktionell aufbereitete Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind allein die verlinkten amtlichen Dokumente in ihrer jeweils geltenden Fassung; alle Angaben wurden am 31.08.2026 gegen die Quellen geprüft, eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Beispieldarstellungen enthalten frei erfundene Werte.