FormblattHVA B-StB

HVA B-StB Vorlage 343: Die Nachtragsvereinbarung im Straßenbau

Vorlage 343 schließt Nachträge im Straßenbau ab – mit Abgeltungsklausel und Vorbehaltsfeldern. Der Prüfweg über 341/342 und was vor der Unterschrift zu prüfen ist.

Fassung: HVA B-StB, Ausgabe März 2023 · Geprüft am 31.08.2026

Die HVA-Nachtragsvereinbarung kurz erklärt

Die Vorlage 343 ist die schriftliche Nachtragsvereinbarung im Straßen- und Brückenbau des Bundes: „Die in der Anlage genannten Leistungen und Einheitspreise sind vereinbart.“ Sie ist der Abschluss eines dreistufigen Prüfwegs: Die Vorlage 342 dokumentiert die OZ-weise Prüfung jeder Nachtragsposition (Anspruchsgrundlage nach § 2 VOB/B bzw. §§ 280, 286, 642 BGB, Prüfung der Preisermittlung anhand der Urkalkulation), der verwaltungsinterne Vermerk 341 fasst die Gesamtbetrachtung zusammen – erst die 343 unterschreiben beide Seiten. Der kritischste Satz für Sie steht am Ende: „Mit dieser Nachtragsvereinbarung sind sämtliche Forderungen des Auftragnehmers, die sich aus der Nachtragsleistung ergeben, abgegolten.“ Ausnahmen – Gemeinkostenausgleich, Ansprüche aus Behinderung, Ansprüche aus Bauzeitverlängerung – gelten nur, wenn die entsprechenden Vorbehaltsfelder angekreuzt oder als Freitext eingetragen sind. Wer ohne Vorbehalt unterschreibt, verliert diese Ansprüche für die Nachtragsleistung. Die Vereinbarung setzt außerdem Fristen und Vertragsstrafen neu – nicht nur Preise.

Wann müssen Sie die HVA-Nachtragsvereinbarung abgeben?

Nachträge sind schriftlich per Nachtragsvereinbarung zu regeln (Nr. (392)) – unter anderem bei Mengenüber- oder -unterschreitung um mehr als 10 % (§ 2 Abs. 3 VOB/B), geänderten Leistungen (§ 2 Abs. 5), zusätzlichen Leistungen (§ 2 Abs. 6), Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10) und Behinderung durch den Auftraggeber (§ 6 Abs. 6). Die Bearbeitung soll zeitnah und möglichst vor Ausführung der Leistungen abgeschlossen sein (Nr. (393)). Konkrete Schwellen: Mehrmengen über 110 % des Mengenansatzes – neue Preise für die überschreitenden Mengen; Mindermengen unter 90 % – Gemeinkostenausgleich nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B, festzuhalten in einer Nachtragsvereinbarung; Entwurfsänderungen und über die Leistung hinausgehende Anordnungen – sofern keine gesonderte Vergabe nötig ist, stets eine Nachtragsvereinbarung (Nr. (410)). Ihre Nachtragskalkulation muss auf der Urkalkulation aufbauen (Nr. (398)): Firmenbezogene Preiselemente – Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn – sind nie neu ansetzbar; bei positions- und auftragsbezogenen Elementen werden nur die änderungsbedingten Mehr- oder Minderkosten anerkannt, bei zusätzlichen Leistungen auch für auftragsbezogene Elemente keine neuen Ansätze (Nrn. (411), (421)). Bei EU-Vergaben begrenzt § 22 EU VOB/A die Nachtragssumme (u. a. 15-%-Grenze; in Ausnahmefällen je Einzelfall höchstens 50 % mit EU-Bekanntmachung, Nr. (391)).

Was Sie in die HVA-Nachtragsvereinbarung eintragen

  1. Kopf der 343: Bezeichnung der Bauleistung, CSBF-Identnummer, laufende Nummer des Nachtrags
  2. Vertragsparteien mit USt-ID; Auftragssummen-Block brutto: Zuschlagssumme, bisherige Nachträge, Summe dieser Vereinbarung, neue Gesamtauftragssumme
  3. Vertragsfristen: unverändert oder geändert – Vollendung in Werktagen oder nach Datum, bis zu fünf Einzelfristen, Verkehrsbeschränkungs-Fristen in Kalendertagen
  4. Vertragsstrafen: Feld für die (erneut aufzunehmende) Regelung
  5. Abgeltungsklausel mit Vorbehalts-Checkboxen: Gemeinkostenausgleich, Ansprüche aus Behinderung, Ansprüche aus Bauzeitverlängerung, zwei Freitextfelder
  6. Schlussklausel „Im Übrigen bleiben die Bedingungen des Bauvertrags unverändert“; Unterschriften beider Seiten; Anlagen: Verhandlungsprotokoll und Nachtragsangebot mit Kalkulation
  7. Zugehörig: Vermerk 341 (interne Gesamtbetrachtung mit Nachtragssummen-Berechnung) und OZ-Prüfung 342 (Anspruchsgrundlage, formale Prüfung inkl. „Auswirkungen auf die vertragliche Leistung“, Preisprüfung anhand der Urkalkulation, Verhandlungsdokumentation)

Was passiert, wenn die HVA-Nachtragsvereinbarung fehlt oder falsch ist?

Für Sie ist die 343 doppelt kritisch. Erstens die Abgeltungsklausel mit den Vorbehaltsfeldern: Gemeinkosten, Behinderung und Bauzeitverlängerung bleiben nur bei gesetztem Kreuz offen – prüfen Sie vor der Unterschrift, ob die Bauzeitwirkung des Nachtrags in den Fristenfeldern korrekt abgebildet ist; vorhandene Vertragsstrafenregelungen werden erneut aufgenommen (Nr. (401)). Zweitens die Prüfhürden der 342: Das Formular fragt die Mehrkostenankündigung in Textform (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B), die Ankündigung vor Ausführung (§ 2 Abs. 6) und die unverzügliche schriftliche Behinderungsanzeige (§ 6 Abs. 6, § 642 BGB) explizit ab – fehlende Ankündigungen stehen dann aktenkundig gegen Ihre Forderung. Nicht prüffähige Nachtragsangebote werden zur Ergänzung zurückgegeben; abstrakte baubetriebliche Berechnungen aus Bauablaufstörungen werden zurückgewiesen – erforderlich sind Bauablaufplan mit Soll-Ist-Vergleich und die Änderung des kritischen Weges (Nrn. (416), (417)). Kommt keine Einigung zustande, legt der Auftraggeber die Vergütung einseitig auf den vertraglichen Grundlagen bzw. nach § 632 Abs. 2 BGB fest (Nr. (393)) und dokumentiert das in der 342.

Worauf Sie achten müssen

  • Ohne Vorbehalt unterschreiben – die Abgeltungsklausel erfasst sämtliche Forderungen aus der Nachtragsleistung; Gemeinkosten, Behinderung und Bauzeit bleiben nur bei gesetztem Kreuz offen.
  • Ankündigungen versäumen – Mehrkostenanzeige, Ankündigung vor Ausführung und Behinderungsanzeige werden in der 342 explizit abgefragt.
  • Die Nachtragskalkulation nicht auf der Urkalkulation aufbauen – AGK, Wagnis und Gewinn sind nie neu ansetzbar; Kalkulationsfehler der Urkalkulation werden nicht korrigiert.
  • Bauzeitfolgen nicht in den Fristenfeldern verankern – die 343 setzt auch Fristen und Vertragsstrafen, nicht nur Preise.

Die HVA-Nachtragsvereinbarung nie wieder von Hand suchen

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Die HVA-Nachtragsvereinbarung nach Bundesland

VergabehandbuchBesonderheitFormular
Bund (Hochbau-Gegenstück)Das VHB Bund regelt die Nachtragsvereinbarung im Formblatt 523 (mit 521/522) – anderer Aufbau, ohne gedruckte Abgeltungsklausel; Nummern nicht übertragen.Öffnen

Amtliche Quellen

Verbindlich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung — nicht der Download hier.

Häufige Fragen

Was bedeutet die Abgeltungsklausel der Vorlage 343?

Mit der Unterschrift sind sämtliche Forderungen aus der Nachtragsleistung abgegolten – außer Sie haben die Vorbehaltsfelder für Gemeinkostenausgleich, Behinderungs- und Bauzeitansprüche angekreuzt oder eigene Vorbehalte als Freitext eingetragen. Anders als das VHB-Formblatt 523 enthält die 343 diese Klausel gedruckt.

Darf ich im Nachtrag neue Zuschläge für AGK und Gewinn ansetzen?

Nein. Firmenbezogene Preiselemente – Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn – bleiben bei den Ansätzen der Urkalkulation (Nrn. (399), (411), (421)); anerkannt werden nur die änderungsbedingten Mehr- oder Minderkosten der positions- und auftragsbezogenen Elemente.

Was passiert, wenn wir uns nicht einigen?

Dann legt der Auftraggeber die Vergütung einseitig auf den vertraglichen Grundlagen bzw. gemäß § 632 Abs. 2 BGB fest und dokumentiert in der 342, dass er die Bedingungen für den Nachtrag selbst bestimmt (Nr. (393)). Ihre Ansprüche verfolgen Sie dann außerhalb der Vereinbarung weiter.

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