FormblattHVA B-StB

HVA B-StB Vorlage 146: Mindestanforderungen an Nebenangebote

Vorlage 146 listet die Regelwerke, die Nebenangebote im Straßenbau einhalten müssen. Wann Nebenangebote zugelassen sind und woran sie scheitern – mit Quellen.

Fassung: HVA B-StB, Ausgabe März 2023 (Regelwerksliste Stand Oktober 2022) · Geprüft am 31.08.2026

Die Mindestanforderungen kurz erklärt

Die Vorlage 146 legt fest, welche technischen Regelwerke, Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) und Erlasse Sie bei einschlägigen Nebenangeboten zusätzlich zu den in den Vergabeunterlagen benannten Regelwerken beachten müssen. Sie ist eine Liste über elf Themenbereiche – von Verkehrsführung (RSA, ZTV-SA) über Erd- und Grundbau, Oberbau (RStO, RDO), Asphalt- und Betonstraßen bis zu Ingenieurbauten (ZTV-ING), Lärmschutz und Verkehrsbeeinflussung – plus Bezugsquellen; die Liste trägt den Stand Oktober 2022 mit dem Vermerk, dass sie noch überarbeitet wird. Sie konkretisiert die Vorgabe der Aufforderungen 111/112: Nebenangebote müssen die Mindestanforderungen der Baubeschreibung und die Vorgaben der einschlägigen Regelwerke gemäß der beigefügten Vorlage erfüllen – national zusätzlich „im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein“. Die projektspezifischen Mindestanforderungen selbst stehen nicht in der 146, sondern in einem gesonderten Abschnitt der Baubeschreibung (Nr. (27)).

Wann müssen Sie die Mindestanforderungen abgeben?

In jeder Vergabe ist anzugeben, ob Nebenangebote zugelassen werden (Nr. (26)). Sind sie es, formuliert die Vergabestelle die Mindestanforderungen in der Baubeschreibung und fügt die Vorlage 146 der Aufforderung bei – als ankreuzbare Anlage der 111 (national) und 112 (EU). Der Regelfall: Nebenangebote nur in Verbindung mit einem Hauptangebot; die Vergabestelle kann sie auf Bereiche beschränken oder ausschließen. Zwei StB-Besonderheiten aus Nr. (27): Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Erdbau sind grundsätzlich nicht zuzulassen; Nebenangebote zur Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen können zugelassen werden – dann mit festem Angabenkatalog (Kalendertage der Verkürzung, Mehr- und Minderkosten je Position, verbindlicher Bauablaufplan, Erläuterung der Fristen-, Qualitäts- und Verfahrenssicherung). Der Nachweis, dass Ihr Nebenangebot die Mindestanforderungen erfüllt (national zusätzlich die Gleichwertigkeit), gehört mit der Angebotsabgabe ins Angebot – nicht später.

Was Sie in die Mindestanforderungen eintragen

  1. Abschnitte 1–11: Regelwerkslisten je Themenbereich – Verkehrsführung und -sicherheit, Erd- und Grundbau, Oberbau, Mineralstoffe, Asphaltstraßen, Betonstraßen, Pflaster, Ingenieurbauten, Lärmschutz, Landschaftsbau, Verkehrsbeeinflussung
  2. Je Regelwerk: Titel, Ausgabe/Fassung und ggf. einführendes ARS mit Nummer und Datum (z. B. RStO 12, ZTV Asphalt-StB 07/13, ZTV-ING, ZTV E-StB 09/17)
  3. Abschnitt 12: Bezugsquellen (Verkehrsblatt-Verlag Dortmund, FGSV-Verlag Köln, FLL Bonn)
  4. Keine Bietereintragungen – die Vorlage ist Lese- und Prüfgrundlage für Ihr Nebenangebot

Was passiert, wenn die Mindestanforderungen fehlt oder falsch ist?

Nr. 4.4 der Teilnahmebedingungen ordnet zwingend an: Nebenangebote, die den Nrn. 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Das heißt konkret: Mindestanforderungen (national plus Gleichwertigkeit) nicht mit Angebotsabgabe nachgewiesen, Leistung nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben, oder bei LV-beeinflussenden Nebenangeboten keine Aufgliederung nach Mengenansätzen und Einzelpreisen – auch bei Pauschalvergütung. Nr. (211) der Richtlinien verschärft: Die Gleichwertigkeit muss sich aus dem Nebenangebot selbst ergeben; ein Nebenangebot darf „nicht durch Nachreichen von Unterlagen nachgebessert und damit gleichwertig gemacht werden“ – nachgefordert werden dürfen nur Unterlagen ohne preis- und wertungsrelevanten Inhalt. Nicht zugelassene Nebenangebote werden gar nicht erst geprüft (Nr. (210)). Und Nebenangebote mit negativen Einheitspreisen werden nur gewertet, wenn die betroffene Position pauschal angeboten wird oder negative Einheitspreise für die Position des Hauptangebots zugelassen sind.

Worauf Sie achten müssen

  • Den Gleichwertigkeitsnachweis nachreichen wollen – die Erfüllung ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen; Nachbessern ist nach Nr. (211) unzulässig.
  • Übersehen, dass die Gleichwertigkeitsanforderung nur national gilt – die EU-Fassung verlangt allein die Erfüllung der Mindestanforderungen.
  • Nebenangebote mit Erdbau-Pauschalierung kalkulieren – sie sind grundsätzlich nicht zuzulassen (Nr. (27)).
  • Bei LV-beeinflussenden Nebenangeboten auf die Aufgliederung nach Mengen und Einzelpreisen verzichten, weil pauschal angeboten wird – Nr. 4.3 verlangt sie trotzdem.

Die Mindestanforderungen nie wieder von Hand suchen

brixl prüft Ihr Nebenangebot gegen die Checkliste aus 146 und den Teilnahmebedingungen: Mindestanforderungen belegt, Beschreibung erschöpfend, Mengen und Einzelpreise aufgegliedert – bevor die Wertungsstelle es tut.

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Die Mindestanforderungen nach Bundesland

VergabehandbuchBesonderheitFormular
Bund (national)Über Aufforderung 111; Teilnahmebedingungen 101 verlangen Mindestanforderungen plus qualitative und quantitative Gleichwertigkeit.Öffnen
Bund (EU)Über EU-Aufforderung 112; Teilnahmebedingungen 102 verlangen nur die Erfüllung der Mindestanforderungen mit Nachweis bei Angebotsabgabe.Öffnen

Amtliche Quellen

Verbindlich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung — nicht der Download hier.

Häufige Fragen

Wo stehen die konkreten Mindestanforderungen für mein Nebenangebot?

An zwei Stellen: projektspezifisch in einem gesonderten Abschnitt der Baubeschreibung (Nr. (27)), allgemein in den Regelwerken der Vorlage 146. Beide müssen Sie erfüllen – und den Nachweis mit der Angebotsabgabe führen.

Kann ich fehlende Nachweise zum Nebenangebot nachreichen?

Nein, nicht wenn sie wertungsrelevant sind: Ein Nebenangebot darf nach Nr. (211) nicht durch Nachreichen von Unterlagen nachgebessert und damit gleichwertig gemacht werden. Nachforderbar sind nur Unterlagen ohne preis- und wertungsrelevanten Inhalt.

Sind Nebenangebote ohne Hauptangebot zulässig?

Im Regelfall nicht – die Zulassung erfolgt nach Nr. (27) regelmäßig nur in Verbindung mit einem Hauptangebot; die Vergabestelle kann Abweichendes festlegen.

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