Formblatt 212: Teilnahmebedingungen
Formblatt 212 bindet jeden Bieter, ohne dass er es einreicht: Mischkalkulation, Preisnachlässe, Nebenangebote, Bietergemeinschaften, Eignung – die Regeln erklärt.
Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 · Geprüft am 31.08.2026
- Wer füllt aus?
- Niemand – kein Ausfüllformular. Es verbleibt beim Bieter (Anlage A zu Formblatt 211) und ist im Verfahren zu beachten.
- Mit dem Angebot?
- Nein, wird nicht eingereicht – die Regeln gelten aber ab Erhalt der Vergabeunterlagen für die gesamte Angebotsbearbeitung.
- Frist
- Unklarheiten in den Vergabeunterlagen unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform melden (Nr. 1).
- Bei Regelverstoß
- Ausschluss bzw. keine Wertung: Wettbewerbsbeschränkung (Nr. 2), Form/Frist (Nr. 3.2), Mischkalkulation (Nr. 3.6), mangelhafte Nebenangebote (Nr. 4.4).
- Quelle
- VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019, Lesefassung auf fib-bund.de
Das Wichtigste in Kürze
Formblatt 212 legt die verbindlichen Teilnahmebedingungen der Bauvergabe fest. Es ist kein Ausfüllformular: Nach Formblatt 211 gehört es zu den Anlagen A, „die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind“ – Sie reichen nichts ein, müssen aber jede Regel einhalten. Nr. 1 verpflichtet Sie, Unklarheiten in den Vergabeunterlagen unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform zu melden.
Nr. 3 regelt das Angebot: deutsche Sprache, vorgegebene Vordrucke, dokumentenechte Eintragungen, das Verbot der Mischkalkulation (3.6) und die Preisnachlass-Regel (3.7). Nr. 4 setzt die Anforderungen an Nebenangebote, Nr. 5 die Erklärungspflichten von Bietergemeinschaften, Nr. 6 Nachunternehmen bzw. – in der EU-Fassung – Kapazitäten anderer Unternehmen samt Eignungsleihe, Nr. 7 den Eignungsnachweis über Präqualifikation, Eigenerklärung 124 oder (nur 212 EU) die EEE. Wer eine der Regeln bricht, verliert die Wertung – die Ausschlussgründe stehen direkt im Formblatttext.
Formblatt 212, Feld für Feld

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- 1Kein Ausfüllformular — durchnummerierte Bedingungen Nr. 1–7, keine Eintragungsfelder für den Bieter
- 2Nr. 1 — Unklarheiten in den Vergabeunterlagen unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform mitteilen
- 3Nr. 2 — Ausschluss bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen; Auskunftspflicht über Verbindungen zu anderen Unternehmen
- 4Nr. 3 — deutsche Sprache, vorgegebene Vordrucke und Fristen, nur die Langfassung des LV ist verbindlich, dokumentenechte Eintragungen, Mischkalkulationsverbot, Preisregeln (Euro, max. drei Nachkommastellen, USt am Schluss)
- 5Nr. 4 — Nebenangebote – Mindestanforderungen/Gleichwertigkeit mit Angebotsabgabe nachweisen, eindeutig beschreiben, nach Mengen und Einzelpreisen aufgliedern
- 6Nr. 5 — Bietergemeinschaft – Erklärung aller Mitglieder in Textform mit dem Angebot (ARGE im Auftragsfall, bevollmächtigter Vertreter, gesamtschuldnerische Haftung)
- 7Nr. 6 — Nachunternehmen (212) bzw. Kapazitäten anderer Unternehmen inkl. Eignungsleihe (212 EU)
- 8Nr. 7 — Eignung über Präqualifikationsverzeichnis oder Eigenerklärung 124, in 212 EU alternativ die EEE; Bestätigungen in der engeren Wahl auf Verlangen
Die häufigsten Fragen
Wann müssen Sie Formblatt 212 abgeben?
Die Formblätter 211, 211 EU und 211 VS sehen 212, 212 EU bzw. 212 VS als Anlage A der Vergabeunterlagen vor – sie verbleiben bei Ihnen und gelten ab Erhalt der Unterlagen für die gesamte Angebotsbearbeitung. 212 gilt für nationale Verfahren nach Abschnitt 1 der VOB/A, 212 EU für EU-Verfahren nach Abschnitt 2, 212 VS für Verschlusssachen nach Abschnitt 3. Die Fassungen unterscheiden sich an drei Punkten: Nebenangebote ohne gestellte Mindestanforderungen müssen nur beim nationalen 212 qualitativ und quantitativ gleichwertig zur Leistungsbeschreibung sein; 212 EU und VS verlangen allein die Erfüllung der geforderten Mindestanforderungen. Nr. 6 betrifft beim 212 nur Nachunternehmen, beim 212 EU die Kapazitäten anderer Unternehmen einschließlich Eignungsleihe mit gemeinsamer Haftung und Ersetzungspflicht.
Und nur 212 EU eröffnet die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als Eignungsnachweis. Die Vorlagepflicht für Eignungsnachweise entfällt jeweils, soweit die Eignung bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist (Nr. 7.2).
Was passiert, wenn Formblatt 212 fehlt oder falsch ist?
Das Formblatt nennt die Ausschlussgründe selbst: Angebote von Bietern, die sich an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen (Nr. 2). Ein nicht form- oder fristgerechtes Angebot wird ausgeschlossen (Nr. 3.2). Mischkalkulation – das Umlegen von Einheitspreisen einzelner Positionen auf andere – führt zum Ausschluss von der Wertung (Nr. 3.6).
Nebenangebote, die den Nrn. 4.1 bis 4.3 nicht genügen (Mindestanforderungen bzw. Gleichwertigkeit nicht mit Angebotsabgabe nachgewiesen, Leistung nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben, keine Aufgliederung nach Mengenansätzen und Einzelpreisen – auch bei Pauschale), werden nicht gewertet (Nr. 4.4). Bietergemeinschaften, die sich außerhalb der Öffentlichen Ausschreibung bzw. des offenen Verfahrens erst nach der Aufforderung aus aufgeforderten Unternehmen bilden, werden nicht zugelassen (Nr. 5.2).
Und Preisnachlässe mit Bedingungen oder an falscher Stelle werden nicht gewertet – bleiben aber Angebotsinhalt und werden bei Zuschlag Vertragsinhalt (Nr. 3.7).
Worauf Sie achten müssen
- Preisnachlass mit Bedingungen oder an falscher Stelle gewähren: Er wird nicht gewertet, wird bei Zuschlag aber trotzdem Vertragsinhalt (Nr. 3.7).
- Einheitspreise umlegen (Mischkalkulation) – Ausschluss von der Wertung nach Nr. 3.6.
- Die Bietergemeinschafts-Erklärung nicht mit dem Angebot in Textform abgeben (Nr. 5.1).
- Die Fassungen verwechseln: Nur 212 EU kennt EEE und Eignungsleihe; das nationale 212 verlangt bei Nebenangeboten ohne Mindestanforderungen zusätzlich Gleichwertigkeit.
Kann ich mir die Abtipperei sparen?
brixl prüft Ihr Angebot gegen die Teilnahmebedingungen, bevor Sie abgeben: Nachlass an der richtigen Stelle, Nebenangebot vollständig aufgegliedert, ARGE-Erklärung dabei – die Regeln aus 212 als automatische Kontrolle. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob Formblatt 212 überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.
Muss ich das Formblatt 212 unterschreiben oder einreichen?
Nein. Es verbleibt bei Ihnen (Anlage A des Formblatts 211) und gilt ohne Unterschrift – einzureichen sind die unter Anlagen C genannten Unterlagen wie das Angebotsschreiben 213.
Was ist eine Mischkalkulation und warum führt sie zum Ausschluss?
Eine Mischkalkulation liegt vor, wenn Sie Preisanteile einzelner Positionen auf andere Positionen umlegen, sodass Einheitspreise nicht die tatsächlich geforderten Preise sind. Nr. 3.6 des Formblatts 212 ordnet dafür den Ausschluss von der Wertung an.
Gilt die EEE auch bei nationalen Ausschreibungen?
Nein. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nennt nur das Formblatt 212 EU als Alternative zur Eigenerklärung 124; das nationale 212 kennt Präqualifikation oder Eigenerklärung.
Welche Varianten gibt es?
Amtliche Quellen
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